Neuigkeiten

BEKANNTMACHUNG: Verordnung zum Verbot des Mitführens und des Verzehrs alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen vom 15. Mai 2023

Veröffentlicht: 18.09.2026
Veröffentlicht von: Markt Lonnerstadt
BEKANNTMACHUNG: Verordnung zum Verbot des Mitführens und des Verzehrs alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen vom 15. Mai 2023

Aufgrund des Art. 30 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (BayRS 2011-2-I) in der jeweils geltenden Fassung erlässt der Markt Lonnerstadt folgende Verordnung:

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)     Der zeitliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den Zeitraum der Kirchweih im Markt Lonnerstadt (Mittwoch bis Dienstag, jeweils den gesamten Tag).

 

(2)     1Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf die folgenden öffentlichen Flächen außerhalb der genehmigten Schankflächen:

 

1. Ortsstraße „Mühlgasse“ (von den Einmündungen „Am Mühlbach“ und „Am Sportplatz“ bis Einmündung „Badgasse“),

 

2. Ortsstraße „An den Kellern“ (von der Einmündung „Mühlgasse“ bis Einmündung „Bergstraße“).

 

2Die genaue Grenze des Geltungsbereichs hinsichtlich der Nrn. 1 bis 2 ergibt sich aus der beiliegenden Karte vom 15.05.2023 (Maßstab 1:2000), die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. 3Maßgeblich ist die Innenkante der Begrenzungslinien.

 

§ 2 Alkoholverbot

Es ist verboten, alkoholische Getränke im Geltungsbereich dieser Verordnung zu konsumieren sowie mit sich zu führen, soweit die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.

 

§ 3 Ausnahmen

Aufgrund besonderer Anlässe kann die Gemeinde in Einzelfällen ganz oder teilweise Ausnahmen vom Verbot des § 2 zulassen.

 

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 30 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes i.V.m. § 17 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes kann mit Geldbuße bis zu 1000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich entgegen § 2 alkoholische Getränke konsumiert oder mit sich führt, wenn die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.

 

§ 5 Inkrafttreten, Geltungsdauer

1Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Sie gilt bis zum Ablauf des Zeitraums der Kirchweih im Markt Lonnerstadt im Jahr 2026.

 

Lonnerstadt, 15. Mai 2023

Markt Lonnerstadt

 

gez.

Bruckmann

Erste Bürgermeisterin

 

Wiederholungshinweis:

Die Verordnung wurde bereits mit Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 1175 am 22.09.2023, Mitteilungsblatt Nr. 1201 am 20.09.2024 und im Mitteilungsblatt Nr. 1227 am 19.09.2025 veröffentlicht.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: